I. Lieferung
- Für alle unsere Angebote, Lieferungen und Rechnungen gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen als Vertragsgrundlage. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
- Mit Abschluss jedes Kaufvertrages erklärt sich der Kunde grundsätzlich mit diesen Geschäftsbedingungen einverstanden.
- Abweichende Vereinbarungen und Absprachen bedürfen der Schriftform, um Vertragsbestandteil zu werden.
- Unsere Angebote sind freibleibend, maßgebend sind die am Liefertag geltenden Preise und Konditionen.
- Alle Angaben über die von uns vertriebenen Produkte sind unverbindlich. Die gesetzliche Produkthaftung liegt beim jeweiligen Hersteller bzw. dem verarbeitenden Betrieb.
- Auskünfte und Beratung über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten geben wir nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Haftungsausschluss.
- Aufträge bedürfen in jedem Falle der Schriftform und gelten erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung als durch uns angenommen. Für Inhalt und Umfang der Lieferung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
- Unsere Rechnungen enthalten Netto-Preise auf der Grundlage der jeweils gültigen Preisliste bzw. vorausgegangener Angebote, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Unsere Rechnungen sind zahlbar bei Lieferung und zwar rein netto ohne Abzug, soweit nicht anders vereinbart.
- Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung/Zahlungsaufstellung in Verzug.
- Bei Zielüberschreitung berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sowie unsere dafür entstehenden Kosten. Diese Rechnungen sind sofort fällig.
- Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor, keine weiteren Lieferungen an den betreffenden Kunden mehr auszuführen, bzw. Vorkasse zu verlangen. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.
- Bestehen nach unserer Beurteilung Zweifel an der Solvenz eines Kunden, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Außerdem sind wir berechtigt, nach unserer Wahl frühere Vereinbarungen auszusetzen bzw. zu annullieren und vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
III. Versand und Gefahrenübergang
- Unsere Lieferungen erfolgen nach Vorschrift und Maßgabe des jeweiligen Herstellers in dessen Gebinden bzw. Packungseinheiten und den entsprechenden Angaben der betreffenden Produktliste. Fest bestellte Ware kann grundsätzlich nicht zurückgenommen werden.
- Wir liefern ab Werk. Kosten für Transport und evtl. notwendige Sonderverpackungen gehen zu Lasten des Bestellers. Der Gefahrenübergang an den Abnehmer erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung zu dem Zeitpunkt, an dem die Ware das Werk verlassen hat bzw. dem beauftragten Transportführer übergeben wurde, zu welchem Zeitpunkt auch unsere Lieferungsverpflichtung als erfüllt gilt.
- Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt, so geht mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
- Der Empfänger ist verpflichtet, jede Lieferung sofort bei Erhalt auf Vollständigkeit und/oder Mängel zu überprüfen. Beanstandungen müssen innerhalb von einer Woche nach Erhalt schriftlich gemeldet werden. Bis zur Klärung von geltend gemachten Ansprüchen darf die erhaltene Ware nicht verarbeitet werden.
- Ungleichmäßige Oberflächen und farbliche Unterschiede an Bauteilen, besonders bei verzinktem Material, innerhalb einer Lieferung oder von Lieferung zu Lieferung, stellen übliche Toleranzen dar und sind keine Mängel.
IV. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt das Eigentum (Vorbehaltsware) des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, die dem Lieferer gegen den Besteller zusteht, gleich aus welchem Rechtsgrund. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichneten Forderungen geleistet werden.
- Wird die Vorbehaltsware durch den Besteller zu einer neuen Sache verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung für den Lieferer. Der Lieferer ist Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne daraus verpflichtet werden zu können. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 19.
- Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand nach dem Verhältnis des Wertes, der von dem Lieferer gelieferten und der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Erlischt das Eigentum des Lieferers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller dem Lieferer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Lieferer. Die hier entstehenden Miteigentumsrechte beziehen sich auf eine Ware, die als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 19 gilt.
- Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß dem Abs. 24 auf den Lieferer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.
- Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware selbst. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit nicht vom Lieferer verkaufter Ware veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes des Lieferers hinsichtlich der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Lieferer Miteigentumsanteile gemäß Abs. 22 hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gilt für die Forderung aus diesem Vertrag Abs. 19 - 28 entsprechend.
- Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Abs. 21 und 22 bis zum jederzeit zulässigen Widerruf des Lieferers einzuziehen. Der Lieferer wird von dem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn er seine Forderung gefährdet sieht oder der Besteller seine Verpflichtungen dem Lieferer gegenüber nicht erfüllt. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf Veranlassung des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Lieferer zu unterrichten - sofern der Lieferer das nicht selbst tut - und dem Lieferer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
- Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 25 %, ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Lieferers verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Besteller den Lieferer unverzüglich benachrichtigen.
- Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
- Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
- Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung, wie sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sind, in einem Land, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige rechtlich zulässige Regelung oder Handhabung, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck der Parteien entspricht oder am nächsten kommt.
V. Allgemeine Haftungsbegrenzung
- Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir ? auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen ? nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
- Alleiniger Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten der Sitz der LUXMETALL Deutschland GmbH.
- Das Recht der Bundesrepublik Deutschland findet Anwendung.
- Die zur Durchführung des Geschäftsablaufes erforderlichen Daten des Abnehmers werden bei uns gespeichert.
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